Staudingers Kommentar BGB §§ 125-129 PDF
9783805912266
Publikationen — Lehrstuhl f. Bürgerl. Recht, Römisches ...
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Beurkundung – Wikipedia Beurkundung ist im Rechtsverkehr ein gesetzliches Formerfordernis, wonach bestimmte Verträge oder Urkunden von einem Notar in einer Niederschrift abgefasst werden müssen, von diesem den Beteiligten vorgelesen, von den Beteiligten genehmigt und in Anwesenheit des Notars eigenhändig unterzeichnet werden müssen. Die Beurkundung ist die strengste gesetzliche Formvorschrift

J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch ... Die Kommentierung behandelt die materiell-rechtlichen Formvorschriften des BGB (§§ 125-129 BGB) und das Beurkundungsverfahren des BeurkG (§§ 1-53 BeurkG). Sie bietet einen Überblick über Formzwecke und Umfang der einzelnen Formvorschriften. Die Voraussetzungen und Wirkungen der einzelnen Formen von der Beurkundung, über Schriftform und elektronische Form bis zur Textform sowie das

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Allgemeines. Die gesetzlichen Formerfordernisse bilden eine Ausnahme, damit der Rechtsverkehr nicht unnötig erschwert wird. Deshalb sind weite rechtliche Bereiche des täglichen Lebens formfrei, insbesondere der Kaufvertrag.Es gibt jedoch einige Ausnahmen, bei denen das Gesetz ausdrücklich notarielle Beurkundung vorsieht.

is.muni.cz Tento koncepční přístup je v Rakousku zachován dodnes u nadací v režimu spolkového zákona o nadacích a fondech z roku 1974. 15 Blíže RAWERT, P. Kommentar zum BGB, § 80. In J. von Staudingers Kommentar zum Allgemeiner Teil, § 21 – 103, Berlin: Sellier-de Gruyter, 1995, s. 381. Část I. Metamorfózy nadačního práva v Evropě