
Der Interessenausgleich zwischen Eigentümern und Urhebern PDF
Manuel DillerWird ein urheberrechtlich geschütztes Werk durch den Eigentümer verändert, so kann dies die Interessen des Urhebers an dessen unverändertem Bestand beeinträchtigen. Häufig tritt dieser Konflikt bei Bauwerken auf, problematisch ist er, weil sowohl die Interessen des Bauherrn als auch die des Architekten durch Art. 14 GG geschützt sind. Daher muss im Einzelfall ein verhältnismäßiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen gefunden werden. Leitlinien für einen solchen Ausgleich, die eine zuverlässige Prognose über den Ausgang eines Rechtsstreits zwischen Eigentümer und Urheber ermöglichen und so Rechtssicherheit schaffen könnten, haben die Gerichte bisher nicht zu entwickeln vermocht. Die vorliegende Untersuchung will dieses Defizit durch Gewichtung und Systematisierung der maßgeblichen Abwägungskriterien beseitigen.
Im Interessenausgleich vereinbart die Geschäftsleitung mit dem Betriebsrat das "Ob", "Wann" und "Wie" der Entlassungsmaßnahme. Für den Arbeitgeber besteht nur eine gesetzliche Verpflichtung zum Führen von Verhandlungen und zum Versuch der Herbeiführung eines Interessenausgleichs. Es besteht kein Zwang zur Einigung. PDF Deutsch Tim Badinger | FAULLOCH PDF
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Interessenausgleich steht für: Interessenausgleich zwischen Verhandlungspartnern, Ziel einer Verhandlung Interessenausgleich (Betriebsverfassungsgesetz) , Instrument der betrieblichen Mitbestimmung im deutschen Arbeitsrecht

Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk durch den Eigentümer verändert, so kann dies die Interessen des Urhebers an dessen unverändertem Bestand beeinträchtigen. Häufig tritt dieser Konflikt bei Bauwerken auf, problematisch ist er, weil sowohl die Interessen des Bauherrn als auch die des Architekten durch Art. 14 GG geschützt sind. Daher muss im Einzelfall ein verhältnismäßiger

Was ist ein Interessenausgleich? Wie kommt ein Interessenausgleich zustande? Welche Inhalte hat ein Interessenausgleich? Rechtswirkungen eines Interessenausgleichs. Interessenausgleich • Definition | Gabler Wirtschaftslexikon

Der Interessenausgleich und das Verfahren seiner Verhandlung ist in § 112 Abs. 1 bis 4 BetrVG geregelt. Er steht in engem Zusammenhang mit der in § 111 BetrVG geregelten Betriebsänderung und dem in § 113 BetrVG geregelten Nachteilsausgleich. Enthält ein Interessenausgleich eine namentliche Liste der zu kündigenden Arbeitnehmer, ist § 1 Abs. 5 KSchG zu beachten. 00 Inhaltsverz (323 326) - Urheberrecht

BR-Forum: Interessenausgleich | W.A.F. - Betriebsrat